
Alford Plea
Ein US-amerikanisches Rechtsinstitut, bei dem sich ein Angeklagter schuldig bekennt, ohne die Tatbegehung zuzugeben, sondern lediglich anerkennt, dass die Beweislage zu einer Verurteilung führen würde.
Das Alford Plea ist nach dem Fall North Carolina v. Alford (1970) benannt und stellt eine besondere Form des guilty plea im US-amerikanischen Strafprozess dar. Der Angeklagte erklärt dabei, dass er dem Anklagevorwurf nicht mehr entgegentrete, ohne jedoch einzugestehen, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Diese Erklärung wird in der Regel abgegeben, um einer drohenden höheren Strafe zu entgehen, wenn die Beweislage erdrückend erscheint.
Im deutschen Strafprozessrecht existiert kein vergleichbares Institut. Das deutsche Recht kennt zwar seit 2009 die Verständigung im Strafverfahren nach § 257c StPO, bei der zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung Absprachen über das Strafmaß getroffen werden können. Allerdings setzt die deutsche Verständigung grundsätzlich ein Geständnis voraus, und das Gericht bleibt gemäß § 261 StPO an dieses nicht gebunden, sondern muss es im Rahmen der freien Beweiswürdigung prüfen. Eine Verurteilung ohne materielles Schuldeingeständnis, wie beim Alford Plea, ist mit dem deutschen Amtsaufklärungsgrundsatz nach § 244 Abs. 2 StPO nicht vereinbar.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass im deutschen Recht die materielle Wahrheitsfindung im Vordergrund steht, während das US-amerikanische System stärker auf prozessualer Effizienz und dem Aushandeln zwischen den Parteien basiert. Das Alford Plea ermöglicht es dem Angeklagten, seine Unschuld formal aufrechtzuerhalten, während er gleichzeitig die rechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung akzeptiert. Diese Form der Ambiguität ist dem deutschen Strafprozessrecht wesensfremd, da nach § 261 StPO das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet und nicht an Parteivereinbarungen gebunden ist.
