Auftragsmord

Tötung eines Menschen gegen Bezahlung. Im deutschen Strafrecht kein eigenständiger Straftatbestand, sondern als Mord aus Habgier nach § 211 StGB strafbar.

Auftragsmord bezeichnet die Tötung eines Menschen durch einen Täter, der von einer anderen Person, Organisation oder einem Staat dafür beauftragt und bezahlt wird. Im deutschen Strafrecht existiert »Auftragsmord« nicht als eigenständiger Straftatbestand. Die Tat wird vielmehr über die allgemeinen Vorschriften zu Mord, Täterschaft und Teilnahme erfasst.

Die Tötung gegen Bezahlung erfüllt in der Regel das Mordmerkmal der Habgier gemäß § 211 Abs. 2 StGB. Habgier wird als gesteigertes und abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis definiert, bei dem der Täter ein Menschenleben geringer schätzt als seinen finanziellen Vorteil. Der Auftraggeber macht sich als Anstifter gemäß § 26 StGB strafbar und wird gleich einem Täter bestraft, also ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Die zwischen Auftraggeber und Ausführendem geschlossene Vereinbarung ist als sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig.

Bereits der Versuch, einen anderen zur Begehung eines Mordes anzustiften, ist nach § 30 Abs. 1 StGB strafbar. Dies ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung auch dann, wenn der vermeintliche Auftragsmörder die Tat nicht ausführt oder sich als verdeckter Ermittler entpuppt – sofern die Bestimmungshandlung hinreichend konkretisiert war.

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