
Auftragsmord
Ein Auftragsmord liegt vor, wenn eine Person eine andere Person gegen Bezahlung oder andere Gegenleistung damit beauftragt, einen Mord zu begehen.
Ein Auftragsmord stellt eine besonders verwerfliche Form der vorsätzlichen Tötung dar, bei der der Auftraggeber einen Dritten – den sogenannten Auftragskiller – für die Ausführung der Tat engagiert. Die Bezahlung kann in Geld, Sachwerten oder anderen Vorteilen bestehen. Im deutschen Strafrecht wird der Auftragsmord als Mord gemäß § 211 StGB qualifiziert, da regelmäßig die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke erfüllt sind.
Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragskiller machen sich des Mordes schuldig. Der Auftraggeber wird dabei als mittelbarer Täter oder Anstifter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, auch wenn er die Tat nicht selbst ausführt. Bereits die Planung und Beauftragung eines Auftragsmordes kann als versuchter Mord strafbar sein, selbst wenn es nicht zur Tatausführung kommt. Die Strafandrohung für Mord beträgt lebenslange Freiheitsstrafe.
In der Praxis werden Auftragsmordpläne häufig durch verdeckte Ermittlungen aufgedeckt, etwa wenn der vermeintliche Auftragskiller in Wahrheit ein verdeckter Ermittler ist. Die besondere Gefährlichkeit und Skrupellosigkeit von Auftragsmorden führt dazu, dass Gerichte regelmäßig von einer besonderen Schwere der Schuld ausgehen, was die vorzeitige Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe erheblich erschwert.
