Auslieferung

Auslieferung ist die Überstellung einer Person an einen anderen Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auf Grundlage eines Rechtshilfeersuchens.

Die Auslieferung erfolgt in Deutschland nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Sie ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit). Zur Verfolgung kann ein Ausländer ausgeliefert werden, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Zur Vollstreckung ist die Auslieferung nur zulässig, wenn eine freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden soll und die Reststrafe mindestens vier Monate beträgt.

Deutsche Staatsangehörige dürfen nach Art. 16 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht an das Ausland ausgeliefert werden. Ausnahmen gelten für Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten und an internationale Strafgerichtshöfe. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung trifft das zuständige Oberlandesgericht. Die eigentliche Bewilligung der Auslieferung ist eine Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde. Ausschlussgründe sind unter anderem politische Verfolgung, drohende Todesstrafe oder Folter sowie das Doppelbestrafungsverbot.

Im EU-Raum erfolgt die Auslieferung über den Europäischen Haftbefehl nach vereinfachten Verfahren gemäß den Regelungen der §§ 78 ff. IRG. Außerhalb der EU richtet sich das Verfahren nach bilateralen oder multilateralen Auslieferungsverträgen oder subsidiär nach den allgemeinen Vorschriften des IRG.