A city gripped by fear, shadowy figures in labs handling vial samples, pathogens magnified under a microscope, protective gear-clad investigators examining contaminated areas.

Bioterrorismus

Bioterrorismus bezeichnet den vorsätzlichen Einsatz biologischer Agenzien zur Einschüchterung der Bevölkerung oder Destabilisierung staatlicher Strukturen – strafrechtlich erfasst über das deutsche Terrorismusstrafrecht.

Bioterrorismus ist die beabsichtigte Freisetzung oder Verbreitung biologischer Kampfstoffe wie Bakterien, Viren, Pilze oder deren Toxine mit dem Ziel, Tod, Krankheit oder gesellschaftliches Chaos hervorzurufen. Diese biologischen Agenzien können natürlich vorkommend oder gentechnisch verändert sein. Im Unterschied zu anderen Terrorformen ist Bioterrorismus durch seine potenzielle Unsichtbarkeit, verzögerte Wirkung und schwere Nachverfolgbarkeit gekennzeichnet.

Im deutschen Strafrecht existiert kein eigenständiger Tatbestand »Bioterrorismus«. Die strafrechtliche Erfassung erfolgt über das allgemeine Terrorismusstrafrecht, insbesondere §§ 129a, 129b StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) sowie § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat). Dabei muss die Tat darauf gerichtet sein, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen rechtswidrig zu nötigen oder staatliche Grundstrukturen ernsthaft zu destabilisieren.

Bioterroristische Handlungen können zusätzlich Tatbestände wie § 314 StGB (Gemeingefährliche Vergiftung) oder Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (§§ 223 ff., 211, 212 StGB) erfüllen. Auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) können einschlägig sein, wenn biologische Waffen hergestellt, erworben oder verbreitet werden. Die Zuständigkeit für derartige Staatsschutzdelikte liegt beim Generalbundesanwalt.