Brandstiftung
<cite index="3-12,4-2">Brandstiftung ist die vorsätzliche Inbrandsetzung oder Zerstörung fremder Sachen durch Feuer.</cite> <cite index="17-2,17-5,17-11">Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten.</cite>
<cite index="11-1,15-11">Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Warenlager oder Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</cite> <cite index="15-5,15-12">In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.</cite> <cite index="3-13,3-14">Die Brandstiftung nach § 306 StGB ist eine Qualifikation zur Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und kann nur verwirklicht werden, wenn das betroffene Tatobjekt für den Täter fremd ist.</cite>
<cite index="10-10,10-11,10-12,10-13,10-14">Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt die gleiche Tathandlung wie § 306 StGB voraus, jedoch sind die enumerativ genannten Tatobjekte andere, und Grund ist die höhere Gefährlichkeit; auf eine konkrete Gefährdungssituation kommt es bei der Erfüllung des Tatbestands nicht an.</cite> <cite index="12-1">Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB).</cite> <cite index="19-1">Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB).</cite>



