
Erpressung
Erpressung ist die Nötigung einer Person mittels Gewalt oder Drohung zu einer vermögensschädigenden Handlung in rechtswidriger Bereicherungsabsicht.
Erpressung bezeichnet nach deutschem Strafrecht die rechtswidrige Nötigung eines Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten Nachteil zufügt – mit dem Ziel, sich oder einen anderen zu Unrecht zu bereichern. Das Delikt ist im Zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und schützt primär das Vermögen des Opfers.
Die Tathandlung erfordert ein Nötigungsmittel: entweder Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Das Übel muss geeignet sein, einen vernünftigen Menschen in der konkreten Situation zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen. Anders als beim Raub (§ 249 StGB) erfolgt die Vermögensverschiebung bei der Erpressung durch eine Handlung des Opfers selbst.
Die Rechtswidrigkeit der Tat bestimmt sich nach der sogenannten Verwerflichkeitsklausel in § 253 Abs. 2 StGB: Die Anwendung von Gewalt oder die Androhung des Übels muss zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein. Fehlt es an dieser Verwerflichkeit – etwa bei der berechtigten Androhung gerichtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung einer Forderung –, liegt keine strafbare Erpressung vor.
Im Grundtatbestand droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen – insbesondere bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Mitglied einer Bande – beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Die räuberische Erpressung nach § 255 StGB stellt eine Qualifikation dar, bei der Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird; hier gelten die Strafrahmen des Raubes.
















