Fahrlässige Tötung

Die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB liegt vor, wenn jemand durch sorgfaltswidriges Verhalten den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass Tötungsvorsatz vorliegt.

Fahrlässige Tötung ist in § 222 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und erfasst Fälle, in denen der Tod eines Menschen durch die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt wird. Im Gegensatz zu vorsätzlichen Tötungsdelikten wie Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) fehlt dem Täter der Wille zum Töten sowie die bewusste Inkaufnahme des Todes. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, der Erfolgseintritt objektiv vorhersehbar war und ein Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem Tod des Opfers besteht.

Besonders häufig tritt fahrlässige Tötung im Straßenverkehr auf, etwa wenn ein Fahrer Verkehrsregeln missachtet und dadurch einen tödlichen Unfall verursacht. Aber auch in anderen Lebensbereichen wie der Medizin, auf Baustellen oder beim Umgang mit Waffen kann das Delikt verwirklicht werden. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wobei die konkrete Strafzumessung von den Umständen der Tat, dem Verschulden des Täters und möglichen Vorstrafen abhängt. Bei Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr erlischt zudem die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB.