
Geldwäsche
Geldwäsche bezeichnet das Einschleusen von Vermögenswerten aus rechtswidrigen Taten in den legalen Wirtschaftskreislauf – ein Kerndelikt der organisierten Kriminalität.
Geldwäsche ist das Verbergen, Verschleiern oder Verwenden von Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Der Straftatbestand nach § 261 StGB erfasst sämtliche Handlungen, die darauf abzielen, die illegale Herkunft von Vermögenswerten zu tarnen und sie so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Tatobjekt kann dabei nicht nur Bargeld sein, sondern jede Art von Vermögenswert – etwa Immobilien, Schmuck, Fahrzeuge, Forderungen oder Geschäftsanteile.
Seit der Reform vom 18. März 2021 gilt in Deutschland der sogenannte »All-Crimes-Ansatz«: Grundsätzlich jede Straftat kann nunmehr als Vortat der Geldwäsche in Betracht kommen. Der frühere abschließende Katalog schwerer Vortaten wurde abgeschafft. Typische Tathandlungen sind das Verbergen, Umtauschen, Übertragen oder Verbringen von inkriminierten Vermögenswerten in der Absicht, deren Auffinden oder Einziehung zu vereiteln.
Das Strafmaß reicht bei vorsätzlicher Geldwäsche bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung – drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar: Wer die rechtswidrige Herkunft hätte erkennen müssen, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gilt zudem ein erhöhter Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.
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