Geldwäsche

Geldwäsche bezeichnet das strafbare Verbergen oder Verschleiern der rechtswidrigen Herkunft von Vermögensgegenständen, um diese in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Geldwäsche ist der strafrechtliche Tatbestand des Verbergens, Verschleierns oder sonstigen Umgangs mit Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Nach § 261 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, ihn umtauscht, überträgt, verbringt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet. Seit der Gesetzesnovelle vom 18. März 2021 ist jede Straftat als Vortat tauglich – der frühere abschließende Vortatenkatalog wurde abgeschafft.

Der Begriff »Gegenstand« ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur Bargeld, sondern auch unbewegliche Sachen, Forderungen, Wertpapiere und sonstige Vermögensrechte. Neben dem Kernstrafrecht regelt das Geldwäschegesetz (GwG) präventive Sorgfalts- und Meldepflichten für Verpflichtete wie Kreditinstitute, Immobilienmakler oder Rechtsanwälte. Der Strafrahmen reicht bei vorsätzlicher Begehung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln – drohen sechs Monate bis zu zehn Jahren.

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