Geständnis

Ein Geständnis ist die Erklärung des Beschuldigten oder Angeklagten, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Es kann gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht in der Hauptverhandlung abgegeben werden.

Im deutschen Strafprozess stellt das Geständnis das Zugestehen des Tatvorwurfs durch den Beschuldigten dar. Ein Geständnis ist formal kein Beweismittel im engeren Sinne, unterliegt aber der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Gericht muss die Aussage des Beschuldigten stets darauf überprüfen, ob sie stimmig und im Kontext der übrigen Beweise glaubhaft ist. Eine Verurteilung allein aufgrund eines Geständnisses ist zwar rechtlich möglich, aber das Gericht ist wegen des Amtsaufklärungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen.

Das Geständnis kann erhebliche strafprozessuale Bedeutung haben. Obwohl § 46 StGB das Geständnis nicht ausdrücklich als Strafzumessungskriterium nennt, wird ihm in der Rechtsprechung regelmäßig strafmildernde Wirkung zuerkannt, insbesondere wenn darin Reue und Schuldeinsicht zum Ausdruck kommen. Im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO ist ein Geständnis sogar zwingende Voraussetzung für die Zusicherung einer Strafobergrenze. Ein Geständnis kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, verliert dadurch aber nicht seine prozessuale Bedeutung: Wurde es in einem richterlichen Protokoll festgehalten, kann es gemäß § 254 StPO zum Zweck der Beweisaufnahme verlesen werden.

Ein Geständnis ist nur verwertbar, wenn es freiwillig abgegeben wurde. Nach § 136a StPO sind Täuschung, Zwang, Drohung, Misshandlung und das Versprechen unzulässiger Vorteile bei der Vernehmung verboten. Geständnisse, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften zustande gekommen sind, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Auch die Unterlassung der nach § 136 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Belehrung über das Schweigerecht kann zur Unverwertbarkeit führen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Geständnis in der Hauptverhandlung und der geständigen Einlassung im Ermittlungsverfahren: Letztere kann in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht unmittelbar verlesen werden, sondern nur durch Vorhalt oder Zeugenvernehmung der vernehmenden Beamten eingeführt werden.