
Hexenprozesse
Historische Strafverfahren wegen vermeintlicher Hexerei und Zauberei, die vom 15. bis 18. Jahrhundert im Heiligen Römischen Reich geführt wurden und häufig mit der Hinrichtung der Angeklagten endeten.
Hexenprozesse waren frühneuzeitliche Strafverfahren, in denen Personen wegen des Verdachts der Zauberei (»zauberey«) oder Hexerei vor Gericht gestellt wurden. Als Rechtsgrundlage diente ab 1532 die Constitutio Criminalis Carolina (»Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.«), das erste allgemeine Reichsstrafgesetz. Artikel 44 CCC regelte die Indizien für Zaubereiverdacht, Artikel 109 CCC sah für überführte Schadenzauberer die Todesstrafe durch Verbrennung vor.
Der Höhepunkt der Hexenverfolgungen lag zwischen 1580 und 1680. Da Hexerei als »crimen exceptum« (Ausnahmeverbrechen) eingestuft wurde, konnten die moderaten Verfahrensgrundsätze der Carolina umgangen werden. Geständnisse wurden regelmäßig durch Folter erzwungen. Im Landgericht Heessen etwa fanden zwischen 1577 und 1663 mehrere Prozesse wegen Schadenszauberei statt. In Deutschland wurde das letzte Todesurteil gegen eine Hexe am 11. April 1775 in Kempten verhängt.
Kritik an den Hexenprozessen kam bereits im 17. Jahrhundert auf. Der Jesuit Friedrich Spee prangerte 1631 in seiner »Cautio Criminalis« die Folterpraxis an. In Brandenburg ordnete ein Mandat vom 13. Dezember 1714 an, dass Todesurteile der landesherrlichen Zustimmung bedurften, und ließ alle Brandpfähle entfernen – dies kam einem faktischen Verbot der Hexenprozesse gleich.

