
Identitätsdiebstahl
Missbräuchliche Nutzung fremder personenbezogener Daten, um sich rechtswidrige Vorteile zu verschaffen oder dem Betroffenen zu schaden. In Deutschland kein eigenständiger Straftatbestand, jedoch über verschiedene Normen des StGB verfolgbar.
Identitätsdiebstahl bezeichnet die unbefugte Aneignung und Verwendung fremder Identitätsmerkmale wie Name, Geburtsdatum, Anschrift oder Zugangsdaten durch nicht berechtigte Dritte. Ziel ist meist die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils oder die Rufschädigung des Opfers. Im deutschen Strafrecht existiert kein eigenständiger Tatbestand »Identitätsdiebstahl«; die Strafbarkeit ergibt sich vielmehr aus einer Vielzahl allgemeiner Delikte.
Je nach Tatbegehung kommen insbesondere folgende Strafvorschriften in Betracht: Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Abfangen von Daten (§ 202b StGB), Datenhehlerei (§ 202d StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB) sowie Computersabotage (§ 303b StGB). Die Strafrahmen reichen von Geldstrafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe – bei schweren Betrugsfällen bis zu zehn Jahren.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung stehen Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche zu, etwa auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz wegen Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Opfer sollten unverzüglich Strafanzeige erstatten, betroffene Konten sperren lassen und Beweise sichern.
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