Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Minderjährigen unter dem gesetzlichen Mindestalter oder unter Bedingungen, die ihre Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung gefährden.

Kinderarbeit bezeichnet die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren sowie jede Arbeit, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung junger Menschen beeinträchtigt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verbietet in § 5 Abs. 1 grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern. Kinder im Sinne des Gesetzes sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind; für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten dieselben Schutzvorschriften.

Das Verbot kennt enge Ausnahmen: Kinder über 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten leichte und für sie geeignete Tätigkeiten ausüben – jedoch höchstens zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht während der Schulzeit. Weitere Ausnahmen gelten für Betriebspraktika, therapeutische Maßnahmen sowie behördlich genehmigte Mitwirkung bei Theater-, Film- oder Rundfunkproduktionen gemäß § 6 JArbSchG.

Verstöße gegen das Kinderarbeitsverbot stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Wer durch vorsätzliches Handeln die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Kindes gefährdet, macht sich nach § 58 Abs. 5 JArbSchG strafbar; es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Deutschland setzt mit dem JArbSchG auch internationale Verpflichtungen um, insbesondere die EU-Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz sowie die UN-Kinderrechtskonvention (Art. 32 UN-KRK).