
Kinderpornografie
Kinderpornografie bezeichnet pornografische Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren (Kindern) zum Gegenstand haben. Verbreitung, Erwerb und Besitz sind nach § 184b StGB strafbar.
Kinderpornografie umfasst nach deutschem Recht pornografische Inhalte, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind darstellen, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes. Als Kind gilt nach § 184b StGB jede Person unter 14 Jahren.
Strafbar ist die Verbreitung oder das öffentliche Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte, das Zugänglichmachen oder Verschaffen des Besitzes an andere Personen, die Herstellung solcher Inhalte sowie das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten oder Bewerben mit der Absicht der weiteren Verwendung. § 184b Abs. 1 StGB sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Der bloße Besitz oder das Unternehmen, sich kinderpornografische Inhalte zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich das Strafmaß auf mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB trat am 28. Juni 2024 in Kraft und passte die Strafrahmen an, um eine flexiblere Handhabung durch die Justiz zu ermöglichen.



