Kindersoldaten

Kindersoldaten sind Minderjährige, die von Streitkräften oder bewaffneten Gruppen rekrutiert oder in Kampfhandlungen eingesetzt werden. Die Zwangsverpflichtung oder Verwendung von Kindern unter 15 Jahren in bewaffneten Konflikten stellt nach deutschem Völkerstrafrecht ein Kriegsverbrechen dar.

Kindersoldaten bezeichnet Personen unter 18 Jahren, die von staatlichen oder nichtstaatlichen bewaffneten Kräften angeworben, ausgebildet oder im Rahmen von Feindseligkeiten eingesetzt werden. Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) stellt in § 8 Abs. 1 Nr. 5 die Rekrutierung und Verwendung von Kindern unter 15 Jahren als Kriegsverbrechen gegen Personen unter Strafe. Danach macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet, in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet.

Das VStGB wurde 2002 eingeführt, um die Tatbestände des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in das deutsche Strafrecht zu übernehmen. Nach § 1 VStGB gilt das Weltrechtsprinzip: Straftaten nach §§ 6 bis 12 VStGB können auch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Die Strafverfolgung obliegt dem Generalbundesanwalt. Die völkerstrafrechtlichen Verbrechen unterliegen nach § 5 VStGB keiner Verjährung.