
Kindesmisshandlung
Sammelbegriff für körperliche, psychische und sexuelle Gewalt sowie Vernachlässigung gegenüber Minderjährigen unter 18 Jahren. Das deutsche Strafrecht erfasst diese Taten primär über § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) sowie ergänzende Tatbestände wie § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern).
Kindesmisshandlung bezeichnet alle Formen von Gewalt und Vernachlässigung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Der Begriff selbst ist kein eigenständiger Straftatbestand im deutschen Recht, wird jedoch vom Gesetzgeber unter § 225 StGB als »Misshandlung von Schutzbefohlenen« definiert und unter Strafe gestellt. Der Tatbestand liegt vor, wenn eine Person unter achtzehn Jahren gequält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung an der Gesundheit geschädigt wird.
§ 225 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa wenn die Tat das Kind in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Sexuelle Übergriffe gegen Kinder werden gesondert durch §§ 174, 176 ff. StGB erfasst. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB zehn Jahre.
Seit Januar 2001 verankert § 1631 Abs. 2 BGB das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Danach sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig. Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnete für das Jahr 2025 insgesamt 3.570 Fälle von Kindesmisshandlung nach § 225 StGB, wobei von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen ist, da die Taten überwiegend im familiären Umfeld begangen werden.
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