
Sexualstraftäter
Als Sexualstraftäter wird eine Person bezeichnet, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt wurde.
Sexualstraftäter sind Personen, die wegen Delikten wie Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a StGB), sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) oder exhibitionistischen Handlungen (§ 183 StGB) strafrechtlich verurteilt wurden. Diese Straftaten sind im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (»Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung«) geregelt und umfassen ein breites Spektrum von Handlungen, die die sexuelle Integrität und Freiheit anderer Personen verletzen.
Das deutsche Strafrecht sieht für Sexualstraftäter besondere Maßnahmen vor. Neben der Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen kann das Gericht bei schweren Sexualdelikten und Wiederholungsgefahr die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anordnen. Zudem besteht die Möglichkeit der Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) nach Verbüßung der Strafe, um die Allgemeinheit zu schützen und den Täter zu überwachen. In bestimmten Fällen kann auch ein Berufsverbot ausgesprochen werden, insbesondere wenn die Straftat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Täters steht.
Seit 2011 existiert in Deutschland ein erweitertes Führungszeugnis, das bei Tätigkeiten mit Minderjährigen vorzulegen ist und auch geringfügigere Sexualdelikte ausweist. Die Eintragung von Sexualstraftaten im Führungszeugnis dient dem Schutz vulnerabler Personengruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Bei besonders schweren Sexualstraftaten kann zudem eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn während des Strafvollzugs eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit festgestellt wird.
