
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist die staatliche Behörde, die in Strafsachen Ermittlungen leitet, Anklage erhebt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vertritt.
Die Staatsanwaltschaft ist nach §§ 141 ff. GVG und §§ 152, 160 ff. StPO die Behörde, die im Strafverfahren Ermittlungen anordnet, Beweise sammelt und die Anklage vor Gericht bringt. Sie wird als »Herrin des Ermittlungsverfahrens« bezeichnet und ist dem Legalitätsprinzip verpflichtet: Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat muss sie nach § 152 Abs. 2 StPO Ermittlungen einleiten.
Der hierarchische Aufbau ergibt sich aus §§ 145-147 GVG: An der Spitze steht der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, gefolgt von den Generalstaatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten. Die Staatsanwaltschaft ist weisungsgebunden; nach § 146 GVG haben die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. Anders als Richter unterliegen Staatsanwälte nicht der richterlichen Unabhängigkeit, sondern sind Teil der Exekutive.
Die Staatsanwaltschaft ist zur Objektivität verpflichtet und muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln. Sie kann nach § 296 Abs. 2 StPO Rechtsmittel auch zugunsten des Verurteilten einlegen, weshalb sie mitunter als »objektivste Behörde der Welt« bezeichnet wird.





