
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist die vorsätzliche Verkürzung von Steuern oder Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile durch falsche Angaben, Verschweigen oder Unterlassen gegenüber den Finanzbehörden.
Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Delikt des deutschen Steuerstrafrechts. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere erlangt. Die Tat setzt Vorsatz voraus, während fahrlässiges Handeln nur als leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO mit Geldbuße sanktioniert wird.
Die Strafe für einfache Steuerhinterziehung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 3 AO droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß hinterzogen werden (ab 50.000 Euro nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht, fortgesetzt gefälschte Belege verwendet oder als Mitglied einer Bande handelt. Bereits der Versuch ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar.
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich fünf Jahre. Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt seit Dezember 2020 eine verlängerte Verjährungsfrist von 15 Jahren nach § 376 Abs. 1 AO. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, setzt jedoch vollständige Nacherklärung und Nachzahlung der verkürzten Steuern voraus.
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