Unterschlagung
Unterschlagung liegt vor, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Der Tatbestand ist in § 246 StGB geregelt und dient als Auffangtatbestand für Eigentumsdelikte.
Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache für sich selbst oder einen Dritten. Im Gegensatz zum Diebstahl nach § 242 StGB setzt die Unterschlagung keinen Gewahrsamsbruch voraus – der Täter hat die Sache bereits in seinem Besitz, etwa weil sie ihm ausgeliehen, anvertraut oder als Fundstück zugänglich wurde.
Der Tatbestand der Unterschlagung fungiert als Auffangtatbestand und tritt hinter schwerer bestrafbare Vermögensdelikte wie Diebstahl, Raub, Betrug oder Untreue zurück. Die Tathandlung besteht in der Zueignung, also einer nach außen erkennbaren Handlung, durch die sich der Täter eigentümerähnlich verhält – etwa durch Verkauf, Verbrauch oder dauerhaftes Einbehalten der Sache.
Das Grunddelikt nach § 246 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine qualifizierte Form bildet die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB, bei der dem Täter die Sache anvertraut wurde. Hier erhöht sich die Strafandrohung auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei geringwertigen Sachen unter 25 bis 50 Euro ist gemäß § 248a StGB ein Strafantrag erforderlich, ebenso bei Unterschlagung im Familien- oder Haushaltskreis nach § 247 StGB.
