
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme gegen einen Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung zur Sicherung des Strafverfahrens.
<cite index="2-1,11-1">Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.</cite> <cite index="1-13,1-14">Die Untersuchungshaft darf nur mittels Haftbefehls angeordnet werden, der seinerseits formell und materiell rechtmäßig sein muss.</cite> <cite index="6-53">Die Untersuchungshaft darf nur durch einen Richter durch Haftbefehl und ein Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet werden.</cite>
<cite index="5-3">Die §§ 112, 112a StPO benennen als Haftgründe die Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr, Flucht und Fluchtgefahr.</cite> <cite index="11-2">Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.</cite> <cite index="6-59">Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern.</cite> <cite index="12-2">Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.</cite>
<cite index="6-58">Die Zeit in der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.</cite> <cite index="1-3">Primärer Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens.</cite> <cite index="6-54">Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus.</cite>
