
Urteil
Das Urteil ist die gerichtliche Entscheidung, mit der eine Hauptverhandlung abgeschlossen wird und über Schuld oder Unschuld des Angeklagten befunden wird.
Ein Urteil ist die nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ergehende Sachentscheidung eines Strafgerichts. Gemäß § 260 Abs. 1 StPO schließt die Hauptverhandlung mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Das Urteil ergeht nach § 268 Abs. 1 StPO »im Namen des Volkes« und kann auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens lauten.
Das Urteil besteht aus der Urteilsformel (Tenor) und den Urteilsgründen. Die Urteilsformel gibt nach § 260 Abs. 4 StPO die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Bei Verhängung einer Geldstrafe sind Zahl und Höhe der Tagessätze anzugeben. Die Urteilsgründe müssen gemäß § 267 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.
Das Urteil kann grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden. Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist gemäß § 312 StPO die Berufung und gemäß § 333 StPO die Revision statthaft. Die Berufungsfrist beträgt nach § 314 StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils. Mit Rechtskraft wird das Urteil unanfechtbar und vollstreckbar.
