Versicherungsbetrug

Strafbare Täuschungshandlung gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit dem Ziel, unberechtigte Versicherungsleistungen zu erlangen.

Versicherungsbetrug bezeichnet alle betrügerischen Handlungen, bei denen Versicherungsnehmer oder Dritte durch Täuschung über Tatsachen unberechtigte Leistungen von einer Versicherung zu erschleichen versuchen. Im deutschen Strafrecht existiert kein eigenständiger Tatbestand »Versicherungsbetrug«; die strafrechtliche Ahndung erfolgt über § 263 StGB (Betrug) sowie § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch).

Typische Tathandlungen umfassen das Vortäuschen oder Übertreiben von Schadensfällen, das Fingieren von Diebstählen oder Unfällen sowie die absichtliche Herbeiführung eines versicherten Schadens. Der Strafrahmen nach § 263 Abs. 1 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Bandenmitgliedschaft – droht gemäß § 263 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bereits der Versuch ist strafbar.

Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB erfasst speziell das Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, um Versicherungsleistungen zu erlangen, und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen zivilrechtliche Folgen wie Vertragskündigung, Rückforderung erbrachter Leistungen und Schadensersatzansprüche.

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