Rechtsbegriff

Affäre

Ein umgangssprachlicher Begriff für ein außereheliches oder heimliches Liebesverhältnis ohne eigenständige Legaldefinition im deutschen Recht.

Definition

Eine Affäre bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch ein intimes, häufig heimliches Verhältnis zwischen Personen, von denen mindestens eine in einer festen Beziehung lebt. Der Begriff hat im deutschen Recht keine eigenständige juristische Definition und taucht als solcher nicht in Gesetzestexten auf.

Rechtlich relevant kann eine außereheliche Beziehung jedoch mittelbar werden: Gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, wozu nach herrschender Meinung auch die Pflicht zur ehelichen Treue gehört. Eine außereheliche Beziehung kann unter besonderen Umständen einen Härtefall im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB begründen und somit eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen. Ferner kann eine langfristig angelegte außereheliche Beziehung als Fehlverhalten mit Verwirkungsfolge beim Ehegattenunterhalt gewertet werden. Der Begriff selbst bleibt jedoch ein umgangssprachlicher Ausdruck ohne rechtstechnische Bedeutung.

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