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Anklage
Die Anklage ist der förmliche Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Beschuldigten, der durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht erhoben wird.
Definition
Die Anklage markiert den Übergang vom Ermittlungsverfahren zur gerichtlichen Hauptverhandlung im deutschen Strafprozess. Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Mit Erhebung der Anklage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten und die formelle gerichtliche Verfolgung beginnt.
Die Anklageschrift muss gemäß § 200 StPO den Angeschuldigten, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. Ferner sind die Beweismittel, das zuständige Gericht und der Verteidiger anzugeben. Das Gericht prüft nach Eingang der Anklageschrift gemäß § 203 StPO, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Eine Anklageerhebung setzt hinreichenden Tatverdacht voraus und bindet die Staatsanwaltschaft an das Legalitätsprinzip, wonach bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat die Verfolgungspflicht besteht.
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