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Auftragsmord

Ein Auftragsmord bezeichnet die Tötung eines Menschen durch einen beauftragten Täter gegen Bezahlung. Im deutschen Strafrecht kein eigenständiger Tatbestand, sondern über die Vorschriften zu Mord, Anstiftung und Täterschaft erfasst.

Definition

Ein Auftragsmord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die von einem Auftraggeber in Auftrag gegeben und von einem Auftragsmörder gegen Entlohnung ausgeführt wird. Im deutschen Strafrecht existiert »Auftragsmord« nicht als eigenständiger Straftatbestand. Die strafrechtliche Erfassung erfolgt über die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB), insbesondere über § 211 StGB (Mord), § 212 StGB (Totschlag) sowie die Teilnahmevorschriften der §§ 25, 26 und 30 StGB.

Der Auftraggeber wird rechtlich in der Regel als Anstifter im Sinne des § 26 StGB behandelt, während der ausführende Auftragsmörder als Haupttäter gilt. Nach § 26 StGB wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft – bei vollendetem Mord droht daher auch dem Auftraggeber lebenslange Freiheitsstrafe. Die Tötung gegen Bezahlung erfüllt regelmäßig das Mordmerkmal der »Habgier« nach § 211 Abs. 2 StGB, sodass sowohl Auftraggeber als auch Auftragsmörder wegen Mordes belangt werden können.

Scheitert der Auftrag bereits im Vorfeld – etwa weil der potenzielle Auftragsmörder die Tat nicht ausführt –, kommt eine Strafbarkeit des Auftraggebers wegen versuchter Anstiftung zum Mord gemäß § 30 Abs. 1 StGB in Betracht. Zivilrechtlich sind sämtliche vertraglichen Abreden zwischen Auftraggeber und Auftragsmörder nach § 134 BGB nichtig; Ansprüche auf Erfüllung oder Vergütung können daraus nicht hergeleitet werden.

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