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Ausweisung

Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, durch den die Ausländerbehörde das Aufenthaltsrecht eines Ausländers beendet und dessen Ausreise anordnet.

Definition

Die Ausweisung ist eine behördliche Maßnahme der Gefahrenabwehr im deutschen Ausländerrecht. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet und löst die Ausreisepflicht aus. Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Ausweisung setzt eine umfassende Abwägung voraus: Das öffentliche Interesse an der Ausreise muss das private Bleibeinteresse des Betroffenen überwiegen.

Die Rechtsfolgen der Ausweisung sind weitreichend. Der bestehende Aufenthaltstitel erlischt gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG. Zugleich wird in der Regel ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG verhängt, das bei Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung bis zu zehn Jahre betragen kann. Der Ausgewiesene darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und kann keinen neuen Aufenthaltstitel erhalten, solange das Verbot besteht.

Bei der Abwägungsentscheidung sind nach § 53 Absatz 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, persönliche und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen für Familienangehörige sowie das Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen. Die Ausweisungsinteressen sind in § 54 AufenthG katalogisiert und umfassen unter anderem strafrechtliche Verurteilungen, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Gefährdungen der Sicherheit. Das Bleibeinteresse richtet sich nach § 55 AufenthG. Besonderer Ausweisungsschutz besteht für anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte sowie Unionsbürger (§ 53 Absatz 3 und 3a AufenthG), bei denen erhöhte Anforderungen gelten.

Die Ausweisung ist klar von der Abschiebung zu unterscheiden, auch wenn beide Begriffe umgangssprachlich oft verwechselt werden. Die Ausweisung ist ein feststellender Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet. Die Abschiebung hingegen ist die zwangsweise Durchsetzung dieser Ausreisepflicht gemäß § 58 AufenthG, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt. Eine Abschiebung setzt eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG voraus und darf nur erfolgen, wenn keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG entgegenstehen.

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