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Bande
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden haben.

Definition
Eine Bande im strafrechtlichen Sinne setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass sich mindestens drei Personen zu einer auf gewisse Dauer angelegten Vereinigung zusammengeschlossen haben, um künftig mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen. Der Bandenbegriff ist dabei ein Qualifikationsmerkmal, das bei zahlreichen Delikten im Strafgesetzbuch einen erhöhten Strafrahmen begründet.
Die Mitglieder einer Bande müssen sich über den gemeinsamen Willen zur wiederholten Tatbegehung einig sein, wobei die Verbindung über die Begehung einer einzelnen Tat hinausgehen muss. Anders als bei der kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB ist bei der Bande keine organisatorische Verfestigung oder Unterordnung unter einen gemeinsamen Willen erforderlich. Typische Anwendungsfälle im Strafgesetzbuch sind der bandenmäßige Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB), der Diebstahl durch Banden (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
Bei der organisierten Bandenkriminalität können zusätzlich äußere Erkennungsmerkmale wie gemeinsame Namen, Symbole, Kleidung oder Tätowierungen hinzutreten, die die Gruppenzugehörigkeit nach außen dokumentieren. Diese sind jedoch keine rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bande im Sinne des Strafrechts, sondern lediglich kriminologische Begleiterscheinungen bei bestimmten Formen organisierter Kriminalität wie Rockerbanden oder Straßengangs.
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