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Behördenfehler

Ein Behördenfehler ist ein Fehler, der einer öffentlichen Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unterläuft und die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts oder einer Verwaltungsentscheidung beeinträchtigen kann.

Definition

Behördenfehler umfassen sowohl Verfahrensfehler (z.B. fehlende Anhörung nach § 28 VwVfG, fehlende Begründung) als auch Formfehler (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler nach § 42 VwVfG) sowie materielle Rechtsfehler (fehlerhafte Rechtsanwendung, Ermessensfehler). Die Fehlerfolgen sind unterschiedlich: Während schwerwiegende Fehler zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen können (§ 44 VwVfG), sind viele Verfahrens- und Formfehler heilbar.

Das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht sieht verschiedene Korrekturmöglichkeiten vor. Nach § 45 VwVfG können bestimmte Verfahrens- und Formfehler bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden, etwa durch nachträgliche Anhörung oder Begründung. Die Heilung setzt voraus, dass die Belange der Betroffenen gewahrt bleiben und eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung erfolgt. Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler können nach § 42 VwVfG jederzeit berichtigt werden.

Betroffene können gegen fehlerhafte Verwaltungsakte Widerspruch einlegen oder Anfechtungsklage erheben. Nach § 46 VwVfG führt die Verletzung von Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften allerdings nicht zur Aufhebung, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Heilung von Verwaltungsfehlern und prüft im Einzelfall, ob die Rechte der Betroffenen ausreichend gewahrt wurden.

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