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Berufungsurteil
Urteil des Landgerichts als Berufungsgericht nach Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts. Gegen das Berufungsurteil kann Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

Definition
Das Berufungsurteil ist die Entscheidung des Landgerichts (Kleine Strafkammer) über eine gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegte Berufung. Die Berufung ist gemäß § 312 StPO ausschließlich gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht zulässig. Anders als bei der Revision handelt es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite Tatsacheninstanz: Das Berufungsgericht führt gemäß § 323 StPO eine neue Hauptverhandlung durch und kann den Sachverhalt vollständig neu würdigen sowie neue Beweismittel erheben.
Die Berufung muss nach § 314 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Wurde ausschließlich zugunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäß § 331 StPO: Das Berufungsurteil darf nicht nachteiliger ausfallen als das erstinstanzliche Urteil. Gegen das Berufungsurteil der Kleinen Strafkammer ist nach §§ 333, 335 StPO die Revision zum Oberlandesgericht statthaft, wobei dort nur noch Rechtsfragen geprüft werden.
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