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Beschuldigter

Ein Beschuldigter ist eine Person, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat geführt wird. Mit dieser Verfahrensstellung sind umfangreiche Rechte und Pflichten verbunden.

Definition

Eine Person wird zum Beschuldigten, wenn die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren gegen sie einleiten oder einleiten wollen und ein objektiv begründeter Anfangsverdacht vorliegt. Die Beschuldigteneigenschaft setzt sowohl einen objektiven Tatverdacht als auch einen subjektiven Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden voraus, der sich in einem förmlichen Verfolgungsakt manifestiert. Dies kann durch eine Einleitungsverfügung, eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder durch erste Ermittlungsmaßnahmen geschehen. Die Identität des Beschuldigten muss dabei nicht bereits bekannt sein, es genügt, wenn sie ermittelbar ist.

Dem Beschuldigten stehen umfangreiche Verfahrensrechte zu. Das wichtigste Recht ist das Schweigerecht: Der Beschuldigte darf jede Aussage zur Sache verweigern und muss nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Dieses aus dem nemo-tenetur-Grundsatz abgeleitete Recht garantiert, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Weitere zentrale Rechte sind das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf Verteidigung durch einen Anwalt in jeder Lage des Verfahrens, das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen. Bei der ersten Vernehmung muss der Beschuldigte über den Tatvorwurf und seine Rechte belehrt werden. Fehlt diese Belehrung, kann ein Verwertungsverbot entstehen.

Den Rechten stehen auch Pflichten gegenüber. Der Beschuldigte muss auf Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einen Ermittlungsrichter erscheinen, bei polizeilichen Vorladungen besteht hingegen keine Erscheinungspflicht. In der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte zur Anwesenheit verpflichtet. Zudem muss er bestimmte Zwangsmaßnahmen wie erkennungsdienstliche Behandlungen oder körperliche Untersuchungen dulden, sofern diese gesetzlich zulässig sind. Wahrheitsgemäße Angaben zur Sache muss der Beschuldigte hingegen nicht machen. Der Beschuldigtenstatus endet mit einer rechtskräftigen Entscheidung oder dem Tod des Beschuldigten. Wird Anklage erhoben, wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten, nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Angeklagten.

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