RechtsbegriffDeutschland

Beschuldigung

Eine Beschuldigung bezeichnet im deutschen Strafverfahren den formellen Tatvorwurf gegen eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht und Ermittlungen eingeleitet wurden.

Definition

Die Beschuldigung entsteht, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine konkrete Person feststellen und das Ermittlungsverfahren gegen diese richten. Mit der Beschuldigung wird die betroffene Person zum Beschuldigten im Sinne der Strafprozessordnung. Der Beschuldigte muss über die ihm zur Last gelegte Tat informiert werden, wobei bei polizeilicher Vernehmung der Tatvorwurf zu eröffnen ist und bei richterlicher oder staatsanwaltlicher Vernehmung zusätzlich die in Betracht kommenden Strafvorschriften anzugeben sind.

Die Beschuldigung löst umfangreiche Verfahrensrechte aus: Der Beschuldigte hat das Recht auf rechtliches Gehör, das Aussageverweigerungsrecht nach dem Grundsatz »nemo tenetur se ipsum accusare«, das Recht auf Verteidigerbeistand sowie das Recht auf Akteneinsicht durch den Verteidiger. Bei der ersten Vernehmung ist der Beschuldigte über seine Rechte zu belehren, insbesondere darüber, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Eine Beschuldigung kann durch Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder rechtskräftige Entscheidung beendet werden.

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