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Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, unabhängig davon, ob diese Herrschaft rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt wurde.

Definition
Besitz bezeichnet im deutschen Recht die von einem natürlichen Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Anders als das Eigentum, das die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person beschreibt, stellt der Besitz einen rein faktischen Zustand dar. Auch ein Dieb kann daher Besitzer einer Sache sein, obwohl er niemals Eigentümer wird.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen unmittelbarem Besitz (§ 854 BGB), bei dem eine Person die Sachherrschaft selbst ausübt, und mittelbarem Besitz (§ 868 BGB), bei dem die Sachherrschaft durch einen anderen vermittelt wird – etwa beim Vermieter, dessen Mieter die Wohnung tatsächlich bewohnt. Daneben kennt das Gesetz den Besitzdiener (§ 855 BGB), der die tatsächliche Gewalt für einen anderen ausübt, ohne selbst Besitzer zu sein.
Der Besitz wird durch das BGB umfassend geschützt. Die §§ 858 ff. BGB regeln die sogenannte verbotene Eigenmacht sowie die Besitzschutzrechte. Der Besitzer kann sich gegen Besitzstörungen mit der Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) und gegen Besitzentziehung mit der Besitzkehr (§ 859 Abs. 2, 3 BGB) zur Wehr setzen. Darüber hinaus stehen ihm Herausgabe- und Unterlassungsansprüche aus §§ 861, 862 BGB zu.
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