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Beweislast
Die Beweislast bezeichnet im deutschen Strafverfahren nicht die Verpflichtung einer Partei, Beweise vorzulegen, sondern das Risiko, dass eine Tatsache nicht aufgeklärt werden kann.
Definition
Im Strafprozessrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz), wonach das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet ist, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Anders als im Zivilprozess trägt daher weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte eine formelle Beweislast im eigentlichen Sinne. Das Gericht muss den Sachverhalt selbstständig und umfassend aufklären.
Die materielle Beweislast liegt aufgrund des Grundsatzes »in dubio pro reo« (im Zweifel für den Angeklagten) niemals beim Beschuldigten. Kann eine für die Verurteilung erforderliche Tatsache nicht ermittelt werden, ist der Angeklagte freizusprechen. Der Angeklagte muss seine Unschuld nicht beweisen – vielmehr muss der Staat die Schuld nachweisen. Eine Beweislastumkehr ist im deutschen Strafverfahren grundsätzlich unzulässig und würde gegen fundamentale Verfahrensgarantien verstoßen.
Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Diese freie Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise gegeneinander abwägen und zu einer Überzeugung gelangen muss, die Zweifel ausschließt. Verbleiben Zweifel an der Täterschaft oder am Tatvorwurf, muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden.
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