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Beweismittel
Die zur Wahrheitsfindung im Strafprozess zulässigen Erkenntnisquellen – von DNA-Spuren bis zu digitalen Daten.

Definition
Beweismittel sind sämtliche Erkenntnisquellen, durch die sich das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung überzeugen soll. Im deutschen Strafverfahren gilt für den Strengbeweis ein abschließender Katalog zulässiger Beweismittel: Zeugen (§§ 48 ff. StPO), Sachverständigengutachten (§§ 72 ff. StPO), Urkunden (§§ 249 ff. StPO), richterliche Augenscheinseinnahme (§ 86 StPO) sowie die Einlassung des Angeklagten.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind gemäß § 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der förmlichen Beschlagnahme. Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Für die Beweiswürdigung gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO: Der Richter entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung, welchen Beweisen er welches Gewicht beimisst. Beweisverbote – etwa bei Verstoß gegen § 136a StPO oder die Beschlagnahmeverbote der §§ 96, 97 StPO – können zur Unverwertbarkeit führen. Digitale Beweismittel wie E-Mails, Metadaten oder forensische Computerdaten werden den klassischen Beweismittelkategorien zugeordnet und gewinnen in der modernen Strafrechtspraxis zunehmend an Bedeutung.
