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Bilanzfälschung

Strafbare vorsätzliche Falschdarstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines Unternehmens in Jahresabschlüssen oder anderen Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 331 HGB.

Definition

Bilanzfälschung bezeichnet die vorsätzliche unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens in der Rechnungslegung. Die zentrale Strafnorm ist § 331 Handelsgesetzbuch (HGB), der die »unrichtige Darstellung« unter Strafe stellt. Nach § 331 Abs. 1 HGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Unternehmens in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Konzernabschluss unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

Neben § 331 HGB können weitere Straftatbestände einschlägig sein, insbesondere Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) sowie Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB). Bei leichtfertigem Handeln sieht § 331 Abs. 2 HGB eine reduzierte Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Für eine Strafbarkeit müssen die Verstöße nach herrschender Meinung offensichtlich (»Evidenzgebot«) und wertmäßig wesentlich (»Erheblichkeitsgebot«) sein. Bekannte deutsche Bilanzskandale wie Wirecard, FlowTex und ComROAD haben die praktische Bedeutung des Bilanzstrafrechts verdeutlicht.

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