RechtsbegriffDeutschland

Diebstahl

Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Es handelt sich um eines der häufigsten Vermögensdelikte im deutschen Strafrecht.

Definition

<cite index="7-4,7-6">Der Tatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt und gehört zu den Eigentumsdelikten</cite>. <cite index="1-1">Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar</cite>. <cite index="7-2">Bei der Wegnahme handelt es sich um den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams</cite>.

<cite index="7-11">Für den Diebstahl können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden</cite>. <cite index="13-2">Der Versuch ist strafbar</cite>. Das Gesetz kennt verschiedene qualifizierte Formen wie den schweren Diebstahl nach § 243 StGB, den Diebstahl mit Waffen oder als Bandendiebstahl nach § 244 StGB sowie den schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB, die mit erhöhten Strafen bedroht sind.

<cite index="8-7,8-9">Bei geringwertigen Sachen mit einem Wert von etwa 20 bis 50 Euro muss gemäß § 248a StGB ein Strafantrag gestellt werden</cite>. <cite index="7-14,7-15">Der Diebstahl stellt in Deutschland das mit großem Abstand am meisten verwirklichte Delikt dar, wobei knapp 40 Prozent aller polizeilich erfassten Taten Diebstähle sind</cite>.

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