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Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Straftatbestand verwirklicht. Im deutschen Strafrecht ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Definition
Fahrlässigkeit bezeichnet im deutschen Strafrecht eine Schuldform, bei der der Täter die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt und dadurch einen Taterfolg verursacht, den er hätte vorhersehen können oder müssen. Anders als beim Vorsatz fehlen Wissen und Wollen bezüglich der Tatbestandsverwirklichung. Nach § 15 StGB ist fahrlässiges Handeln grundsätzlich nur dann strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich mit Strafe bedroht – beispielsweise bei der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) oder der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).
Man unterscheidet zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit. Bei unbewusster Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Gefahr seines Verhaltens überhaupt nicht, obwohl er sie hätte erkennen können. Bei bewusster Fahrlässigkeit hält der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes zwar für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde. Die Abgrenzung zum bedingten Vorsatz (dolus eventualis) ist in der Praxis häufig schwierig und für die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung, da Fahrlässigkeitsdelikte regelmäßig deutlich milder bestraft werden als vorsätzliche Taten.
Typische Anwendungsfälle im Strafrecht sind Verkehrsunfälle mit Personenschäden, ärztliche Behandlungsfehler oder fahrlässige Brandstiftung. Im Zivilrecht spielt die Fahrlässigkeit eine noch breitere Rolle und ist gemäß § 276 Abs. 2 BGB definiert. Dort wird zusätzlich zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden, was insbesondere im Versicherungsrecht relevant ist.
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