RechtsbegriffDeutschland

Gefängnisausbruch

Unerlaubtes Entweichen aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder aus dem Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt, das in Deutschland selbst nicht strafbar ist.

Definition

Ein Gefängnisausbruch bezeichnet das eigenmächtige Verlassen einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung, in der eine Person eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in Untersuchungshaft verwahrt wird. Anders als in vielen anderen Rechtsordnungen stellt der bloße Ausbruch aus dem Strafvollzug in Deutschland keinen eigenen Straftatbestand dar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der natürliche Freiheitsdrang des Menschen nicht bestraft werden sollte, solange bei der Flucht keine weiteren Straftaten begangen werden.

Strafbar macht sich der Gefangene jedoch, wenn er im Zuge des Ausbruchs andere Delikte begeht. Dazu zählen etwa Sachbeschädigung bei der Zerstörung von Gefängnismauern oder Gittern, Körperverletzung oder Nötigung von Wachpersonal, Freiheitsberaubung bei Geiselnahme oder Diebstahl von Fluchtfahrzeugen. Auch die Beihilfe zum Gefängnisausbruch durch Außenstehende ist gemäß § 120 StGB als Gefangenenbefreiung strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Nach erfolgreicher Wiederergreifung wird die ursprüngliche Strafe fortgesetzt, und die während der Flucht begangenen Straftaten werden gesondert verfolgt.

In der Praxis führt ein Ausbruchsversuch oder erfolgreicher Ausbruch zu verschärften Vollzugsbedingungen und kann sich negativ auf Bewährungsentscheidungen oder vorzeitige Entlassungen auswirken. Justizvollzugsanstalten treffen umfangreiche bauliche und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ausbrüche zu verhindern, wobei zwischen Anstalten mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen differenziert wird.

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