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Hintermann

Ein Hintermann ist eine Person, die kriminelle Aktivitäten organisiert, plant oder steuert, ohne die Taten selbst auszuführen. Der Begriff findet im deutschen Strafrecht vor allem Anwendung in der mittelbaren Täterschaft und bei kriminellen Vereinigungen.

Definition

Im Kontext der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bezeichnet der Hintermann denjenigen, der die Straftat durch einen anderen begeht, indem er den Vordermann als Werkzeug benutzt. Der Hintermann agiert im Hintergrund und bedient sich einer anderen Person zur Tatbestandsverwirklichung. Voraussetzung ist, dass der Hintermann Tatherrschaft über das Gesamtgeschehen besitzt, etwa durch überlegenes Wissen (Irrtumsherrschaft) oder durch Nötigung des Vordermanns. Das Verhalten des Vordermanns wird dem Hintermann als eigenes täterschaftliches Verhalten zugerechnet.

Bei kriminellen Vereinigungen im Sinne des § 129 StGB verwendet das Gesetz den Begriff »Hintermann« in § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB zur Kennzeichnung besonders schwerer Fälle. Hier bezeichnet der Hintermann Personen, die zusammen mit den Rädelsführern die führende und organisierende Rolle innerhalb der Vereinigung innehaben, ohne notwendigerweise selbst bei der Ausführung der Straftaten in Erscheinung zu treten. Diese Hintermänner koordinieren und kontrollieren die kriminellen Aktivitäten aus dem Verborgenen heraus und sind aufgrund ihrer zentralen Stellung für die besondere Gefährlichkeit der Vereinigung mitverantwortlich.

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