RechtsbegriffDeutschland

Inzest

Der Beischlaf zwischen Verwandten ist in Deutschland gemäß § 173 StGB strafbar und schützt die familiäre Ordnung.

Definition

Inzest (lateinisch incestus, »unkeusch«) bezeichnet den Beischlaf zwischen eng verwandten Personen und ist im deutschen Strafrecht nach § 173 StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift befindet sich im zwölften Abschnitt des Strafgesetzbuches und schützt primär die Institution Ehe und Familie sowie die familiäre Ordnung vor schädigenden Wirkungen inzestuöser Beziehungen.

Der Tatbestand erfasst den Beischlaf zwischen leiblichen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) sowie zwischen leiblichen Geschwistern. Entscheidend ist die biologische Blutsverwandtschaft – Adoptivverwandte fallen nicht unter diese Vorschrift. Der Begriff »Beischlaf« ist eng auszulegen und umfasst ausschließlich das Eindringen des männlichen Glieds in das weibliche Geschlechtsorgan; andere sexuelle Handlungen sind nicht erfasst.

Die Strafe beträgt für den Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für den Beischlaf mit Verwandten aufsteigender Linie oder zwischen Geschwistern bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Minderjährige unter 18 Jahren bleiben gemäß § 173 Abs. 3 StGB straffrei. Das Bundesverfassungsgericht hat 2008 die Verfassungsmäßigkeit des Inzestverbots bestätigt und dabei den Schutz der Familie, die sexuelle Selbstbestimmung vulnerabler Familienangehöriger sowie genetische Gesichtspunkte als legitime Schutzzwecke anerkannt.

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