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Konfrontationsrecht
Das Konfrontationsrecht gewährt dem Angeklagten im Strafprozess das Recht, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen – eine fundamentale Verfahrensgarantie im deutschen und europäischen Strafverfahrensrecht.

Definition
Das Konfrontationsrecht bezeichnet das Recht des Angeklagten, Zeugen unmittelbar selbst befragen zu können. Es soll gewährleisten, dass Belastungszeugen nach dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht alleine von den Strafverfolgungsbehörden vernommen werden, sondern der Angeklagte einen Anspruch auf Beweisteilhabe erhält. Das Recht zielt darauf ab, dem Angeklagten in allen Stadien des Strafverfahrens über die im deutschen Strafprozessrecht verankerten Frage- und Anwesenheitsrechte hinaus eine effektive Verteidigung zu ermöglichen.
Im deutschen Recht findet das Konfrontationsrecht seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 240 Abs. 2 StPO, der dem Angeklagten und seinem Verteidiger das Fragerecht in der Hauptverhandlung einräumt. Die übergeordnete völkerrechtliche Grundlage bildet Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, »Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen«. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des BGH führt die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot, erfordert jedoch eine besonders sorgfältige und kritische Würdigung der betreffenden Zeugenaussage durch das Tatgericht.
