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Kriminelle Banden

Organisierte kriminelle Gruppierungen in Deutschland, die schwere Straftaten begehen und durch eine gewisse Kontinuität und Strukturiertheit gekennzeichnet sind.

Definition

Kriminelle Banden sind nach deutschem Strafrecht organisierte Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden haben. Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene Formen der bandenmäßigen Kriminalität, wobei die Bandenmitgliedschaft bei zahlreichen Delikten als Qualifikationsmerkmal eine Strafschärfung bewirkt. Zu den typischen Erscheinungsformen gehören Rockerbanden, Straßengangs und ethnisch geprägte kriminelle Vereinigungen, die in Bereichen wie Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Gewaltdelikten und organisierter Kriminalität tätig sind.

Die rechtliche Verfolgung krimineller Banden erfolgt einerseits über spezifische Tatbestände wie die Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB, andererseits über die Strafschärfung bei bandenmäßiger Begehung einzelner Delikte. Bei der bandenmäßigen Begehung müssen sich mindestens drei Personen zur wiederholten Tatbegehung zusammengeschlossen haben, wobei eine hierarchische Struktur nicht zwingend erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden setzen zur Bekämpfung dieser Strukturen sowohl klassische Ermittlungsmethoden als auch besondere Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung und verdeckte Ermittlungen ein.

Im Unterschied zu terroristischen Vereinigungen nach § 129a StGB zielen kriminelle Banden primär auf die Begehung gewöhnlicher Straftaten zur Gewinnerzielung oder Machtausübung ab. Die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Bande und die aktive Unterstützung ihrer Aktivitäten sind eigenständig strafbar. Präventiv können gegen Bandenmitglieder auch polizeirechtliche Maßnahmen wie Kontaktverbote, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen verhängt werden, um die weitere kriminelle Betätigung zu unterbinden.

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