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Obduktion

Die Obduktion (auch Leichenöffnung, Sektion oder Autopsie genannt) ist eine rechtsmedizinische Untersuchung eines Leichnams zur Feststellung der Todesursache, des Todeszeitpunkts und weiterer für das Strafverfahren relevanter Umstände.

Definition

Die Obduktion bezeichnet die innere Leichenschau, bei der ein Verstorbener geöffnet wird, um Todesursache und Todesumstände zu klären. In der deutschen Strafprozessordnung wird sie als »Leichenöffnung« bezeichnet und in den §§ 87–91 StPO geregelt. Sie kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen oder die Leiche eines Unbekannten gefunden wird.

Die Leichenöffnung muss gemäß § 87 Abs. 2 StPO von zwei Ärzten durchgeführt werden. Einer davon muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen bzw. pathologischen Instituts sein oder über entsprechende rechtsmedizinische Fachkenntnisse verfügen. Der behandelnde Arzt des Verstorbenen darf die Obduktion nicht durchführen, kann aber zur Aufklärung hinzugezogen werden.

Nach § 89 StPO muss sich die Leichenöffnung – soweit der Zustand der Leiche es gestattet – stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken. Dies gewährleistet eine vollständige Untersuchung aller relevanten Organe. Neben der morphologischen Beurteilung können toxikologische Analysen, DNA-Untersuchungen und weitere Spezialverfahren zum Einsatz kommen.

Die Anordnung einer Obduktion erfolgt grundsätzlich durch richterlichen Beschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Anordnung gemäß § 165 StPO auch ohne richterliche Entscheidung treffen. Angehörige haben kein Widerspruchsrecht gegen eine gerichtlich angeordnete Leichenöffnung.

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