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Staatsanwalt
Der Staatsanwalt ist in Deutschland ein weisungsgebundener Beamter der Staatsanwaltschaft, der für die Strafverfolgung und Strafvollstreckung zuständig ist.
Definition
Die Staatsanwaltschaft ist eine weisungsgebundene Behörde der Exekutive, die bei jedem Gericht gemäß § 141 GVG eingerichtet ist. Sie zeichnet verantwortlich für die Leitung von Ermittlungsverfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage vor Gericht und die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie gemäß § 160 Abs. 1 StPO den Sachverhalt zu erforschen, um zu entscheiden, ob die öffentliche Klage zu erheben ist. Dabei gilt das Legalitätsprinzip nach § 152 Abs. 2 StPO: Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Die Staatsanwaltschaft ist hierarchisch gegliedert. An der Spitze einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht steht ein Leitender Oberstaatsanwalt. Diesem übergeordnet sind die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, die gemäß § 147 Nr. 3 i.V.m. § 146 GVG die Fach- und Dienstaufsicht über alle Staatsanwälte ihres Bezirks ausüben. Die Generalstaatsanwaltschaften entscheiden unter anderem über Beschwerden gegen Einstellungsbescheide nachgeordneter Staatsanwaltschaften und nehmen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den Oberlandesgerichten wahr. Anders als Richter sind Staatsanwälte nach § 146 GVG den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft muss gemäß § 160 Abs. 2 StPO nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln und wird daher als objektive Behörde verstanden.
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