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Strafvollzug
Vollziehung einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt unter staatlicher Aufsicht mit dem vorrangigen Ziel der Resozialisierung.

Definition
Strafvollzug bezeichnet die Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen in Justizvollzugsanstalten (JVA). Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt seit 1977 die Grundsätze des Vollzugs auf Bundesebene. Gemäß § 2 StVollzG ist das primäre Vollzugsziel die Resozialisierung: Der Gefangene soll befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Daneben dient der Vollzug dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug bei den Bundesländern. Alle 16 Länder haben mittlerweile eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, die das Bundesrecht in ihrem jeweiligen Geltungsbereich ersetzen. Das StVollzG des Bundes gilt jedoch weiterhin für Verfahrensfragen (§§ 109–121 StVollzG) sowie für Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft.
Der Vollzug unterscheidet zwischen geschlossenem und offenem Vollzug (§ 10 StVollzG). Im offenen Vollzug werden Gefangene untergebracht, bei denen keine Fluchtgefahr besteht und kein Missbrauch der gelockerten Bedingungen zu befürchten ist. Vollzugslockerungen wie Ausgang, Freigang und Hafturlaub dienen der schrittweisen Vorbereitung auf die Entlassung. Vom Strafvollzug ist die Strafvollstreckung zu unterscheiden, die die zwangsweise Durchsetzung des gerichtlichen Strafausspruchs betrifft.
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