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Totschlag (§ 212 StGB)
§ 212 StGB definiert Totschlag als vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Vorliegen von Mordmerkmalen und sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor.
Definition
Totschlag nach § 212 StGB erfasst die vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne dass der Täter als Mörder zu qualifizieren ist. Der Tatbestand schützt das menschliche Leben von der Geburt bis zum Hirntod. Anders als beim Mord nach § 211 StGB fehlen beim Totschlag spezifische Qualifikationsmerkmale wie Heimtücke, Habgier, Mordlust oder andere niedrige Beweggründe. Die Mindeststrafe beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Höchststrafe im Regelfall bei 15 Jahren liegt. In besonders schweren Fällen kann nach § 212 Abs. 2 StGB lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.
Die Abgrenzung zum Mord ist von entscheidender Bedeutung: Während beim Mord zwingend lebenslange Freiheitsstrafe droht und keine Verjährung eintritt, verjährt Totschlag nach 20 Jahren. Typische Totschlagsfälle sind Affekttaten, Eskalationsdelikte nach heftiger Provokation oder Beziehungstaten ohne heimtückisches Element. Eine Strafmilderung ist möglich nach § 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags), wenn der Täter in heftiger Gemütsbewegung handelte, die vom Opfer verursacht wurde. Die Strafbarkeit setzt bedingten oder direkten Vorsatz voraus; bei Fahrlässigkeit greift § 222 StGB (fahrlässige Tötung).
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