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Vorläufige Festnahme
Kurzfristige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Strafverfolgung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder – bei Betreffen auf frischer Tat – durch jedermann.

Definition
Die vorläufige Festnahme ist eine kurzfristige Freiheitsentziehung ohne richterlichen Haftbefehl, die der Sicherung des Strafverfahrens dient. § 127 Abs. 1 StPO gewährt jedermann das Recht, eine Person auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und entweder der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann (sog. Jedermann-Festnahmerecht).
Darüber hinaus sind Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte nach § 127 Abs. 2 StPO bei Gefahr im Verzug zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls (§ 112 StPO) oder eines Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) vorliegen. Der Festgenommene ist gemäß § 128 StPO unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen. Jede Festnahmehandlung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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