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Wiederaufnahme des Verfahrens
Die erneute gerichtliche Behandlung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder schwerwiegende Verfahrensmängel nachgewiesen werden.

Definition
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht es, einen durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafprozess wieder aufzunehmen und erneut in die Hauptverhandlung zu überführen. Anders als bei Berufung oder Revision, die ein noch nicht rechtskräftiges Urteil überprüfen, durchbricht die Wiederaufnahme die Rechtskraft eines bereits endgültigen Urteils.
Im deutschen Recht ist die Wiederaufnahme in den §§ 359–373a StPO geregelt. Zugunsten des Verurteilten ist sie nach § 359 StPO unter anderem zulässig, wenn gefälschte Urkunden, falsche Zeugenaussagen oder neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen. Eine Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen ist nach § 362 StPO nur eng begrenzt möglich; die 2021 eingeführte Erweiterung in § 362 Nr. 5 StPO wurde 2023 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
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